Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der AddWinn GmbH

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Bestandteil eines jeden (einzelnen) Vertrages zwischen der AddWinn GmbH (im Folgenden: AddWinn) und dem jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden: Auftraggeber) sind. Bei Überschneidungen oder Widersprüchen gehen die Regelungen des (einzelnen) Vertrages vor. Stand dieser AGB: 31.01.2020.

1 Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, jedoch für sämtliche vertragliche Beziehungen zwischen der AddWinn und dem Auftraggeber, insbesondere für den Verkauf von Waren durch die AddWinn an den Auftraggeber.

1.2 Anderslautende AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn AddWinn diesen ausdrücklich und schriftlich bei Vertragsschluss zustimmt. Insbesondere werden hiermit Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine oder sonstige Geschäfts-, Einkaufs- bzw. Vertragsbedingungen ausdrücklich widersprochen.

1.3 Die vorliegenden AGB gelten auch für alle mündlichen (z.B. telefonischen) und mehrfache Geschäfte mit dem Auftraggeber. Letzteres gilt auch für den Fall, dass für ein vorangehendes Geschäft die Gültigkeit dieser AGB ausgeschlossen wurde.

2 Vertragsschluss

Der Vertrag kommt grundsätzlich mit und auf der Grundlage der textlichen Auftragsbestätigung durch AddWinn zustande, es sei denn, der Aufraggeber widerspricht der Auftragsbestätigung textlich innerhalb von drei (3) Tagen ab dem Datum der Auftragsbestätigung. Es gilt § 362 HGB entsprechend. Auch bei Widerspruch (nur) gegen Teile der Auftragsbestätigung kommt ein Vertrag nicht zustande. Vorausgehende Angebote sind unverbindlich. Mündliche Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Zusicherungen zu Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch AddWinn wirksam. Auf dieses Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden.

3 Preise

Falls nicht in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen, gelten die in den jeweiligen bestätigten Angeboten, auf die in der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird, ausgewiesenen Preise. Sofern nicht ausdrücklich anders angeboten bzw. einzelvertraglich schriftlich vereinbart, verstehen sich die Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4 Fälligkeit, Zahlung, Zahlungsverzug

4.1 Der Kaufpreis wird 14 Tage nach dem Datum der Rechnung von AddWinn für die vertragsgemäß gelieferten Gegenstände, auch bei Teillieferung einer vertraglich vereinbarten Gesamtgegenstandsmenge zur sofortigen Zahlung ohne Abzug fällig, es sei denn, die Vertragsparteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.

4.2 AddWinn ist berechtigt, trotz gegebenenfalls anderslautenden Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so kann AddWinn die Zahlung zunächst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

4.3 Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn AddWinn über den Betrag endgültig und uneingeschränkt verfügen kann. Zahlungsüberweisungen haben auf die in der Rechnung angegebenen Bankkonten zu erfolgen.

4.4 Es gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber bereits mit Eintritt der Fälligkeit ohne Mahnung in Verzug gerät, falls er zu diesem Zeitpunkt nicht Zahlung geleistet hat. Dies gilt auch für Teilzahlungen auf gelieferte und in Rechnung gestellte Gegenstände. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des fälligen Preises oder Teilen von diesem in Verzug, so ist die AddWinn berechtigt, die Lieferung von noch ausstehenden Gegenständen solange zu verweigern, bis der geschuldete Betrag gezahlt ist. Dies gilt auch für den Verzug, wenn ein Vertrag in mehrere Teile untergliedert ist und der Auftraggeber sich mit den Zahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen oder Teilen solcher Zahlungen in Verzug befindet.

4.5 Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basissatz pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschaden bleibt vorbehalten. Mit Eintritt des Verzuges entfallen eventuelle Vereinbarungen über Rabattierungen, die im Übrigen nur von dem Nettokaufpreis, also Kaufpreis ohne MwSt. oder sonstige Kostenbeträge wie beispielsweise Zollgebühren in Abzug gebracht werden.

5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

5.1 Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

5.2 Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und ebenfalls rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

6 Lieferungen und Lieferfristen

6.1 Lieferungs-, Herstellungs- und Erstellungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Fixtermine schriftlich vereinbart sind.

6.2 AddWinn ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen. Diese können vom Auftraggeber nur dann zurückgewiesen werden, wenn er der Auftragsbestätigung widerspricht oder innerhalb der Widerspruchsfrist darlegt, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.

6.3 Verzögerungen von Lieferungen, die von AddWinn zu erbringen sind und die aufgrund von höherer Gewalt entstehen, hat die AddWinn auch bei verbindlich zugesagten Terminen nicht zu vertreten. Derartige Ereignisse liegen insbesondere, aber nicht nur vor bei nachträglich eingetretenen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, unvorhersehbaren Personalmangel, Mangel an Transportmitteln oder behördlichen Anordnungen, und zwar auch dann, wenn sie bei den Lieferanten oder Unterlieferanten von AddWinn eintreten. In diesen Fällen ist die AddWinn berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben.

7 Sachmängelgewährleistung, Rüge

7.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Rügepflichten des § 377 HGB, jedoch mit der Änderung, dass die Rüge textlich zu erfolgen hat. Weist bereits die Verpackung einen Schaden/Mangel auf, ist die Lieferung in Anwesenheit des Anlieferers zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung von dem Untersuchenden und dem Anlieferer auf dem Lieferschein oder als Anhang zu diesem zu unterzeichnen. In jedem Fall einer Rüge muss diese eine Kopie des Lieferscheins mit beinhalten. Die Parteien vereinbaren, dass „… unverzüglich nach Ablieferung …, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, …“ im Sinne des § 377 Absatz 1 HGB die Bedeutung von fixen „24 Stunden nach Ablieferung“ hat.

7.2 Abweichungen der gelieferten Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, auch, aber nicht nur im Material, stellen keinen Sachmangel dar, soweit sich die Ware für die nach dem Vertrag  vorausgesetzte Verwendung eignet oder nach gewöhnlicher Verwendung eignet und die Beschaffenheit bei Ware gleicher Art branchenüblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Ware erwarten kann.

7.3 Abweichungen, insbesondere branchenübliche Abweichungen, die die Ware nur unerheblich beeinträchtigen, stellen keinen Sachmangel dar.

7.4 Bei Waren nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach Branchenüblichkeit als bedeutungslos anzusehen sind.

7.5 Ist die Ware aufgrund fehlerhaft angegebener Vorgaben des Auftragsgebers oder von ihm beauftragter Dritter nicht brauchbar, so geht dies zu Lasten des Auftraggebers und stellt keinen Sachmangel dar.

7.6 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn an den Waren Änderungen durch von AddWinn nicht autorisierte Personen oder Firmen vorgenommen worden sind.

7.7 Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von AddWinn gelieferten Ware bei dem Auftraggeber.

7.8. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl von AddWinn nachgebessert oder Ersatzware geliefert. Der AddWinn ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Nur im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Minderung des Preises ist einvernehmlich ausgeschlossen.

8 Garantie (über die Sachmängelgewährleistung/Rüge – Ziffer 8. – hinaus)

AddWinn verkauft seine Produkte regelmäßig auf der Grundlage eines sogenannten Produktdatenblattes.

Soweit den jeweils nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von AddWinn verkauften Gegenständen ein Produktdatenblatt zugrunde liegt, gelten die in diesem Produktdatenblatt ausgewiesenen Spezifikationen als garantiert.

Falls ein auf der Grundlage eines Produktdatenblattes verkauften und gelieferten Gegenstand nicht die Spezifikationen des Produktdatenblattes aufweist, darf der Auftraggeber derartige Gegenstände zurückweisen und Ersatzlieferung mit Gegenständen gleicher Art und Beschaffenheit sowie den Spezifikationen nach dem Produktdatenblatt verlangen. Weitere Rechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

Soweit auch die Ersatzlieferung nicht die Spezifikationen des Produktdatenblattes aufweist, darf der Auftraggeber die Ware wiederum zurückweisen und von dem Kaufvertrag zurücktreten. Durch nochmalige Ersatzlieferung innerhalb von vierzehn (14) Tagen von Gegenständen gleicher Art und Beschaffenheit sowie den Spezifikationen nach dem Produktdatenblatt kann AddWinn den Rücktritt des Auftraggebers vom Kaufvertrag zurückweisen und dessen Vollzug verlangen.

In jedem Fall ist vom Auftraggeber nach dieser Regelung zurückgewiesene Ware der AddWinn auf deren Kosten zurückzuliefern.

 

9 Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung bei Veräußerung der Vorbehaltsware

9.1 Die von AddWinn an den Auftraggeber gelieferte/n Gegenstände/Ware bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von AddWinn (Vorbehaltsware).

9.2 Der in Ziffer 10.1 geregelte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf sonstige Forderungen der AddWinn gegen den Auftraggeber, die aus der Geschäftsbeziehung der Vertragsparteien bestehen, und auch für alle zukünftigen Lieferungen der AddWinn, auch wenn nicht stets ausdrücklich hierauf hingewiesen wird.

9.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange AddWinn dieses Veräußerungsrecht nicht widerrufen hat. Die Forderung gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt an AddWinn in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab und AddWinn nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung, Be-, Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von AddWinn, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. AddWinn wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen von AddWinn ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung den Dritten bekanntzugeben und AddWinn die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Dritten erforderlichen Unterlagen auszuhändigen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

9.4 Die Be- und/oder Verarbeitung, Ver- und/oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag von AddWinn. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der be- und/oder verarbeiteten, ver- und/oder umgebildeten Ware fort. Sofern die Ware mit anderen, nicht AddWinn gehörenden Gegenständen verbunden wird, erwirbt AddWinn das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von AddWinn gelieferten Ware zu den anderen umgebildeten Gegenständen zur Zeit der Verbindung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Verbindung und/oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der AddWinn anteilsmäßig das Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die AddWinn verwahrt.

9.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum der AddWinn hinweisen und AddWinn unverzüglich schriftlich über den Zugriff informieren.

9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, aber auch bei Antragsstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung ist AddWinn berechtigt, die Vorbehaltsware ganz oder teilweise zurück bzw. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. AddWinn und der Auftraggeber sind sich darüber einig, dass in der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware kein Rücktritt vom Vertrage durch AddWinn zu sehen ist. Dies gilt nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.

9.7 Die der AddWinn zustehenden Sicherheiten dienen nur der Deckung ihrer Forderungen. Übersteigt der Wert dieser Sicherheit die gesamten bestehenden Forderungen um mehr als 20 %, so ist AddWinn auf Verlagen des Auftraggebers verpflichtet, die darüberhinausgehenden Sicherheiten nach Auswahl von AddWinn freizugeben.

10 Annahmeverzug, Abnahme

10.1 Nimmt der Auftraggeber die ihm aufgrund seines Auftrages gelieferte Ware nicht entgegen, so ist AddWinn berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen von einer zur Annahme gesetzten Frist von einer Woche, von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz, der auch etwaige Mehraufwendungen umschließt, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

10.2 Statt der Geltendmachung der genannten Rechte kann AddWinn auch anderweitig über die Ware verfügen und dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der gesetzten Nachfrist gleichartige Ware zu den vereinbarten Bedingungen anbieten.

11 Haftungsbeschränkungen

11.1 AddWinn haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von AddWinn, ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen beruhen.

11.2  Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen AddWinn, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aber wegen Vermögens- und Vermögensfolgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen  Pflichtverletzung von AddWinn, ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen oder einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflichtverletzung beruhen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzug von AddWinn oder von ihr zu vertretender Unmöglichkeit.

11.3 Kommt AddWinn mit ihrer Lieferung teilweise in Verzug oder hat sie eine teilweise Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, so kommt ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Nichterfüllung der gesamten Verbindlichkeit nicht in Betracht, wenn nicht neben den in Ziffer 12.2 genannten Voraussetzungen außerdem der Auftraggeber im Zeitpunkt der Beauftragung darlegt, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.

11.4 Bei Schadensersatzansprüchen wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft der von AddWinn gelieferten Ware ist der Schaden auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

12 Rücktritt, Kündigung

12.1 Wird bei einem Handelskauf die Lieferung in Folge von höherer Gewalt oder nicht vorhersehbarer, nicht nur vorübergehender, durch zumutbare Aufwendung nicht zu überwindende Leistungshindernisse, die nicht von AddWinn zu vertreten sind, unmöglich, so ist AddWinn berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe Recht steht AddWinn in den Fällen von Streik sowie unvorhersehbaren Betriebsstörungen, Rohstoffmangel oder unvorhersehbaren Ausfällen der eigenen Belieferung zu, sofern diese Umstände nicht von ihr verschuldet wurden.

12.2 Werden AddWinn bei einem Handelskauf nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, insbesondere bei Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung, so kann sie ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte der AddWinn bleibt davon unberührt.

12.3 Im Falle des Rücktritts sind Schadensersatzforderungen des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Nichterfüllung oder Nichterfüllung des Rests der Lieferung ausgeschlossen.

13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der AddWinn im Gerichtsbezirk Oldenburg. Dieser Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen AddWinn und dem Auftraggeber unterliegen auch bei Auslandsberührung dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

14 Schriftformerfordernis

Vertragsänderungen und -ergänzungen, Rücktrittserklärungen, Mahnungen, Mängelanzeigen, Vorbehalte bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden sind nichtgetroffen worden.

15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder weisen diese AGB Lücken auf, gelten die übrigen Bestimmungen der AGB weiter. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre.